Das Erbrecht des Staates (Fiskus)

Lebt zur Zeit des Erbfalls kein Verwandter, Ehegatte oder Lebenspartner des Erblassers, erbt gemäß § 1936 BGB das Land, in dem der Erblasser zur Zeit des Erbfalls seinen letzten Wohnsitz oder, wenn ein solcher nicht festgestellt ist, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Im übrigen erbt der Bund.

Im Ergebnis heißt dies, dass der Fiskus i.d.R. dann gesetzlicher Erbe wird, wenn alle in Betracht kommenden testamentarischen, durch Erbvertrag berufenen oder gesetzlichen Erben die Erbschaft ausgeschlagen haben, was meistens seinen Hintergrund in der Überschuldung des Nachlasses hat. Durch diese gesetzliche Regelung wird sichergestellt, dass es keinen erbenlosen Nachlass gibt, wobei der Erblasser das gesetzliche Erbrecht des Staates weder ausschließen kann, noch der Fiskus als Zwangserbe die Möglichkeit hat, die Erbschaft auszuschlagen oder gar auf diese zu verzichten.

Die Feststellung des Erbrechts des Fiskus (§ 1964 BGB) erfolgt durch das zuständige Nachlassgericht, welches zuvor die Erbenermittlung zu betreiben hat und im Rahmen dessen nach § 1965 Abs. 1 BGB zuvor eine öffentliche Aufforderung zur Anmeldung der Erbrechte unter gewissen Voraussetzungen zu veranlassen hat. Erfolgt ein Feststellungsbeschluss des Nachlassgerichts, dass ein anderer Erbe als der Fiskus nicht vorhanden ist, so begründet dies die widerlegbare Vermutung, dass der Fiskus Erbe ist. Gegen diese Vermutung ist der Beweis des Gegenteils zulässig (§ 292 ZPO), wobei der dahingehende Feststellungsbeschluss jederzeit wieder aufgehoben werden kann, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen und das Gericht dies für gerechtfertigt hält (§ 48 Abs.1 FamFG).