Vorausvermächtnis,

  • Das Vermächtnis im Erbrecht

    Das Vermächtnis durch Testament

    Der Erblasser kann gemäß § 1939 BGB durch Testament einem anderen, ohne ihn als Erben einzusetzen, einen Vermögensvorteil zuwenden, wodurch der Bedachte gemäß § 2174 BGB mit dem Tod des Erblassers (Anfall des Vermächtnisses) einen schuldrechtlichen Anspruch auf Übertragung des Vermögenswertes gegen den Beschwerten hat, wobei soweit nichts anderes bestimmt ist, gemäß § 2147 BGB der Erbe hierdurch beschwert wird, was gleichermaßen für gesetzliche oder gar testamentarische Erben greift, egal ob diese Alleinerbe, Miterbe oder gar Vor-oder Nacherbe geworden sind. Das Vermächtnis kann unter einer Bedingung oder einer Befristung erfolgen, sodass der Anfall des Vermächtnisses gemäß § 2177 BGB mit dem Eintritt der Bedingung oder des Termins eintritt. Der Vermächtnisnehmer kann das Vermächtnis gemäß § 2180 Abs. 2 ausschlagen, was nach dem Erbfall gegenüber dem Beschwerten zu erklären ist, wobei wenn das Vermächtnis (bereits) angenommen wurde, gemäß § 2180 Abs. 1 eine Ausschlagung nicht mehr möglich ist. Soweit der Bedachte zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebt, ist das Vermächtnis gemäß § 2160 BGB unwirksam, es sei denn, der Erblasser hat z.B. ausdrücklich ein Ersatzvermächtnis im Sinn des § 2190 BGB bestimmt. Falls der Beschwerte wegfällt, ist im Zweifel anzunehmen, dass das Vermächtnis bestehen bleibt, wobei gemäß § 2161 BGB derjenige durch das Vermächtnis beschwert wird, dem der Wegfall unmittelbar zugute kommt. Vermächtnisgegenstand kann alles sein, was (auch) Regelungsgegenstand eines schuldrechtlichen Vertrages sein kann.

    • Das Stückvermächtnis

    Im Rahmen des Vermächtnisses kann der Erblasser dem Bedachten (Vermächtnisnehmer) einen bestimmten im Nachlass vorhandenen Gegenstand zuwenden. Wenn der Erblasser einem bestimmten im Nachlass vorhandenen Gegenstand zuwendet, ist gemäß § 2087 BGB im Zweifel nicht anzunehmen, dass der Bedachte Erbe sein soll, auch wenn er als Erbe bezeichnet ist.

    • Das Vorausvermächtnis

    Der Erblasser kann dem Miterben zusätzlich zu seinem Erbanteil einen Vermögensgegenstand zuwenden, wobei gemäß § 2150 BGB das einem Erben zugewendete Vermächtnis (Vorausvermächtnis) auch insoweit als Vermächtnis gilt, als der Erbe (hierdurch) selbst beschwert ist. Als Folge dieser Regelung hat der Miterbe als Vermächtnisnehmer und gleichzeitiger Miterbe gemäß § 2174 BGB gegen die Erbengemeinschaft einen Anspruch auf Erfüllung des Vermächtnisses, ohne dass der Wert des zugewandten Nachlassgegenstandes auf sein Erbanteil angerechnet wird.

    • Das Wahlvermächtnis

    Gemäß § 2154 BGB hat der Erblasser die Möglichkeit, ein Vermächtnis in der Art anzuordnen, dass der Bedachte (Vermächtnisnehmer) von mehreren Gegenständen nur den einen oder den anderen erhalten soll, wobei auch die Wahl einem Dritten übertragen werden kann, welcher (die Wahl) durch Erklärung gegenüber dem Beschwerten vollzieht. Falls der Dritte die Wahl nicht treffen kann (zum Beispiel aufgrund dessen Vorversterben vor dem Erblasser), geht das Wahlrecht des Dritten auf den Beschwerten über, welcher im Zweifel nicht zur Teilung verpflichtet ist.

    • Das Gattungsvermächtnis

    Gemäß § 2155 BGB gilt, dass wenn der Erblasser von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, die vermachte Sache nur der Gattung nach zu bestimmen (zum Beispiel 100 Flaschen Rotwein), der Bedachte gegen den Beschwerten einen Anspruch auf eine den Verhältnissen des Bedachten entsprechende Sache hat, wobei auch insoweit die Bestimmung der Sache aus der Gattung dem Bedachten oder einem Dritten übertragen werden kann und für die Wahl des Dritten (ebenfalls) die Vorschriften des § 2154 BGB gelten. Bei Mängeln an der Sache, ist der Beschwerte zur Gewährleistung gemäß §§ 2182, 2183 BGB verpflichtet.

    • Das Verschaffungsvermächtnis

    Der Erblasser kann im Rahmen eines Vermächtnisses bestimmen, dass ein Gegenstand, der zur Zeit des Erbfalls nicht zur Erbschaft gehört, durch den Beschwerten dem Dritten zu verschaffen ist, was jedoch die Wirksamkeit einer dahingehende Verpflichtung nach § 2169 Abs. 1 BGB voraussetzt, wobei falls der Beschwerte zur Verschaffung außerstande ist, gemäß § 2170 Abs. 2 BGB der Wert oder falls die Verschaffung nur mit unverhältnismäßigen Aufwand möglich ist, sich der Beschwerte durch Entrichtung des Wertes befreien kann.

    • Das Forderungsvermächtnis

    Der Erblasser kann im Rahmen eines Vermächtnisses eine ihm zustehende Forderung einem Dritten zukommen lassen. Hat der Erblasser eine ihm zustehende Forderung vermacht, so ist gemäß 2173 BGB, wenn vor dem Erbfall die Leistung erfolgt und der geleistete Gegenstand noch in der Erbschaft vorhanden ist, im Zweifel anzunehmen, dass dem Bedachten dieser Gegenstand zugewendet sein soll. Soweit die Forderung auf die Zahlung einer Geldsumme gerichtet ist, gilt im Zweifel die entsprechende Geldsumme als vermacht, auch wenn sich eine solche in der Erbschaft nicht vorfindet.