Erbfolge,

  • Die testamentarische Erbfolge

    Die testamentarische Erbfolge durch rechtsgeschäftliche Erklärungen

    Da es der Erblasser in der Hand hat zu entscheiden, ob die Regelungen der gesetzlichen Erbfolge greifen sollen oder er hiervon eine abweichende Regelung treffen will, um über die Verteilung oder Verwaltung seines Vermögens nach seinem Tod Vorsorge zu treffen, hat er (ausschließlich) die Möglichkeit

    einseitig ein Testament zu errichten (§ 1937 BGB),

    als Eheleute ein gemeinschaftliches Testament zu errichten oder

    mit einem Dritten einen Erbvertrag (§ 1941, 2274 f.f. BGB) abzuschließen.

    Bei dahingehenden Anordnungen sind die hierfür geltenden Formvorschriften sowie u.a. zu berücksichtigen, dass der Erblasser seinen Willen höchstpersönlich geäußert hat und wozu jeweils gesondert in der linken Gliederung einführend näher eingegangen wird.

    Als Rechtsanwalt in Oranienburg stehe ich ihnen für Fragen im Erbrecht zur Verfügung, sei es im Rahmen einer Beratung oder gar aktiven Durchsetzung ihrer erbrechtlichen Ansprüche. Ob es ratsam ist ein Testament zu errichten, hängt von vielfältigen Überlegungen ab, bei welchen unter anderem zu bedenken ist, dass sollte keine Regelung für den Todesfall getroffen worden sein, die gesetzliche Erbfolge zur Anwendung gelangt, wonach zum Beispiel im Falle, dass die Eheleute in dem Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebten und Kinder haben, der verbleibende Ehegatte die Hälfte und die Kinder die andere Hälfte vom Nachlass des vorverstorbenen Ehegatten erben, was z.B. bei einem gemeinsamen Eigenheim den letztlebenden Ehegatten zur Veräußerung des Eigenheimes zwingen kann, um die Erbansprüche der Kinder erfüllen zu können.

    Im Falle einer beabsichtigten Regelung für den Fall des Todes, berate ich sie als Rechtsanwalt in Oranienburg unter Zugrundelegung der konkret zu berücksichtigenden Umstände in ihrem Fall über die besonderen Gestaltungmöglichkeiten einer letzwilligen Verfügung (Testament)  und bespreche mit ihnen die Möglichkeiten der Gestaltung ihres Testaments, welche ihren von den Erben oder anderen begünstigten Dritten zu berücksichtigenden Willen gerecht wird.

  • Testamentarische Erbfolge

  • Wer erbt nach der gesetzlichen Erbfolge ?

    Wer erbt nach der gesetzlichen Erbfolge ?

    Wenn der Erblasser kein Testament (wirksam) errichtet und keinen Erben bestimmt hat oder gar kein Erbvertrag geschlossen hat, gilt im Falle des Todes einer Person automatisch die gesetzliche Erbfolge, welche in den §§ 1924 BGB f.f. geregelt ist.

    Insoweit gelten im Erbrecht Prinzipien, welche hierbei zu berücksichtigen sind. Das erste übergeordnete Prinzip des gesetzlichen Erbrechts ist das so genannte Parentelsystem, wonach je nach ihrer Abstammung von bestimmten Vorfahren die Verwandten in Ordnungen eingeteilt werden, wobei ein Verwandter einer vorhergehenden Ordnung die Verwandten der nachfolgenden Ordnung von der Erbschaft ausschließt (§ 1930 BGB). Innerhalb der ersten bis dritten Ordnung wird die Erbfolge nach Stämmen geregelt, wobei jedes Kind des Erblassers mit seinen Abkömmlingen einen Stamm bildet und ab der zweiten Ordnung noch die Teilung der Erbschaft nach väterlicher und mütterlicher Linie hinzukommt.

    Die Erben der 1. Ordnung
    Erben der 1. Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers (§ 1924 Abs. 1 BGB), wobei die Erben und die Quote ihres Erbanteils nach Stämmen ermittelt wird (§ 1924 Abs. 3 BGB) und dabei das Repräsentationsprinzip gilt, wonach ein zur Zeit des Erbfalls lebender Abkömmling die durch den mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge von der Erbfolge ausschließt (§ 1924 Abs. 2 BGB). Gemäß § 1924 Abs. 4 BGB Erben die Kinder zu gleichen Teilen. An die Stelle eines zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebenden Abkömmlings treten gemäß § 1924 Abs. 3 BGB die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge (Erbfolge nach Stämmen).

    Leben beispielsweise zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers (nur noch) dessen Sohn und Tochter sowie dessen Eltern, so sind die Eltern und deren Abkömmlinge von der Erbfolge ausgeschlossen und Erben der Sohn und die Tochter des Erblassers jeweils zu gleichen Teilen (jeweils zu ein Halb). Ist beispielsweise die Tochter des Erblassers vorverstorben, dann treten kraft Eintrittsrecht dessen Kinder, also die Enkekinder des Erblassers, so dass der Sohn und die Enkelkinder Erben geworden sind, wobei sich die Quote nach Stämmen ermittel und daher ein Halb vom Nachlass der Sohn und der ein Halb Nachlass der vorverstorbenen Tochter zu gleichen Teilen zwischen den Enkeln aufzuteilen wäre.

    Die Erben der 2. Ordnung
    Gesetzliche Erben der zweiten Ordnung sind die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (§ 1925 Abs. 1 BGB). Leben zur Zeit des Erbfalls die Eltern, so erben sie allein und zu gleichen Teilen (§ 1925 Abs. 2 BGB). Falls zur Zeit des Erbfalls der Vater oder die Mutter des Erblassers nicht mehr lebt, so treten an die Stelle des verstorbenen Elternteils dessen Abkömmlinge nachdem für die Beerbung in der 1. Ordnung geltenden Vorschriften, wobei wenn Abkömmlinge nicht vorhanden sind, der überlebende Teil allein erbt (§ 1925 Abs. 3 BGB), was bei den Erben der 2. oder 3. Ordnung nach dem Prinzip der Linien erfolgt, bei welchem die Linie die vom Erblasser ausgehende Abstammung von den Eltern und Großeltern ist und hierbei die Verwandten des Vaters zur väterlichen und die der Mutter zur mütterlichen Linie gehören.

    Lebt beispielsweise zur Zeit des Erbfalls nur noch der Bruder des Erblassers sowie eine Halbschwester aus der ersten Ehe des Vaters, so ist Ausgangspunkt, dass wenn die Eltern noch lebten, nach Linien sowie der Vater und die Mutter zu ½ erben. Da diese verstorben sind, geht der halbe Erbanteil der Mutter auf den Bruder des Erblassers und ist der halbe Erbanteil des Vaters zwischen den Bruder und der Halbschwester aufzuteilen, so dass im Ergebnis die Halbschwester ¼ (½ vom ½ Erbanteil des Vaters) und der Bruder des Erblassers ¾ (½ von der Mutter und ¼ vom Vater) vom Nachlass erben.

    Die Erben der 3. Ordnung
    Erben der 3. Ordnung sind die Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (§ 1926 Abs. 1 BGB). Leben zur Zeit des Erbfalls die Großeltern des Erblassers, so erben sie allein zu gleichen Teilen (§ 1926 Abs. 2 BGB). Lebt zurzeit des Erbfalls von einem Elternpaar der Großvater und die Großmutter nicht mehr, zu treten an die Stelle des verstorbenen dessen Abkömmlinge und wenn keine Abkömmlinge vorhanden sind, so fällt der Anteil des verstorbenen den anderen Teil des Elternpaar und wenn dieser nicht mehr lebt dessen Abkömmlinge zu (§ 1926 Abs. 3 BGB). Lebt zur Zeit des Erbfalls ein Elternpaar nicht mehr und sind Abkömmlinge der Verstorbenen nicht vorhanden, so erben die anderen Großeltern oder ihre Abkömmlinge allein (§ 1926 Abs. 4 BGB). Soweit Abkömmlinge an die Stelle ihrer Eltern oder ihrer Voreltern treten, finden die für die Beerbung in der 1. Ordnung geltenden Vorschriften Anwendung (1926 Abs. 5 BGB).

    Lebt beispielsweise zum Zeitpunkt des Erbfalls nur noch der Großvater väterlicherseits und ein Bruder seiner Mutter (Onkel) sowie eine Halbschwester seiner Mutter (Tante), so fällt der Nachlass je zur Hälfte in die elterliche Linie väterlicherseits und die elterliche Linie mütterlicherseits. Würden alle Großeltern noch leben (Großvater und Großmutter väterlicherseits und Großvater und Großmutter mütterlicherseits), so würden diese jeweils zu 1/4 erben. Wenn die Großeltern verstorben sind, so wird deren Anteil in den von den verstorbenen Großeltern ausgehenden Stämmen vererbt. Falls keine Abkömmlinge eines verstorbenen Elternteils vorhanden sind, so fällt dessen Anteil an den anderen Großelternteilen der selben Linie. Sollten beide Großeltern einer Linie verstorben sein und von ihnen auch keine Abkömmlinge mehr vorhanden sein, fällt der Erbanteil an die andere Großelternlinie. Demnach erbt im oben genannten Beispiel der Großvater väterlicherseits ein halb vom Nachlass des Erblassers ( ¼ Anteil der Großmutter väterlicherseits und eigener ¼ Anteil väterlicherseits). Den ¼ Anteil des Großvaters mütterlicherseits erbt der Sohn des Großvaters (Onkel des Erblassers). Den 1/4 Anteil der Großmutter mütterlicherseits erbt jeweils zur Hälfte der Onkel des Erblassers und die Halbschwester seiner Mutter (Tante), demnach jeweils 1/8. Die Halbschwester (Tante) seiner Mutter erhält demnach 1/8 und der Onkel des Erblassers mütterlicherseits 3/8 (1/8 von der Großmutter mütterlicherseits und 1/4 des Großvaters väterlicherseits).

    Die Erben der 4. Ordnung
    Die Erben der vierten Ordnung sind die Urgroßeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (§ 1928 Abs. 1 BGB). Leben zur Zeit des Erbfalls Urgroßeltern, so erben sie allein; mehrere Erben zu gleichen Teilen, ohne Unterschied, ob sie derselben Linie oder verschiedenen Linien angehören (§ 1928 Abs. 2 BGB). Falls zur Zeit des Erbfalls Urgroßeltern nicht mehr leben, so erbt von ihren Abkömmlingen derjenige, welcher mit dem Erblasser dem Grade nach am nähesten verwandt ist; mehrere gleich nahe Verwandte Erben zu gleichen Teilen (§ 1928 Abs. 3 BGB).

    In der 4. Ordnung gilt das so genannte Gradsystem und nicht die Erbfolge nach Stämmen oder Linien, was im Ergebnis heißt, dass der mit dem Erblasser gradmäßig näher Verwandte die entfernteren Verwandten ausschließt, wobei sich der Grad der Verwandtschaft nach der Zahl der sie vermittelnden Geburten bestimmt (§ 1589 Satz 3 BGB) und die Graderbfolge immer nur in der jeweils zur Erbfolge berufenen Ordnung gilt.

    Lebt beispielsweise noch ein Urgroßelternteil mütterlicher oder väterlicherseits, so schließt dieser immer die entfernteren Verwandten wie beispielsweise ein Großonkel oder eine Großtante oder gar dessen Abkömmlinge aus und ist dieser als gradnächster Verwandter als Erbe berufen, da das Linien-und Stammsystem nicht gilt. Würde z.B. kein Urgroßelternteil mehr leben, sondern lediglich ein Urgroßonkel, so würde dieser allein erben und einen etwaigen Abkömmling eines bereits verstorbenen Urgroßonkels oder Urgroßtante verdrängen.