Testamentarische Erbfolge

Die Auslegung des Testaments

Manchmal bedarf es in der Praxis der Auslegung des Inhalts von letztwilligen Verfügungen (Testament), da diese ohne fachlichen Rat erstellt wurden oder gar rechtliche Begriffe verwandt wurden, ohne dessen rechtliche Bedeutung zu kennen. Auch ist es manchmal der Formulierung in einem Testament geschuldet, dass verschiedene Deutungen möglich sind. Kommt man in einer Vorabprüfung der Testamentsurkunde zu dem Ergebnis, dass diese wirksam errichtet ist, ist weiter zu prüfen, ob diese auslegungsbedürftig und auslegungsfähig ist. Sollte dies der Fall sein, ist wie folgt weiter zu prüfen:

  • Erforschung des tatsächlichen Erblasserswillens

Ausgangspunkt bei der Auslegung von Testamenten ist immer der wirkliche Wille des Erblassers, welcher zu erforschen ist. Ausschlaggebend hierbei ist ausschließlich die subjektive Vorstellung des Erblassers. Es ist zu fragen, was der Erblasser bzw. Testierende gewollt hat bzw. erreichen wollte. Dabei ist nicht an den buchstäblichen Worten, sondern von dem tatsächlichen Willen und wie der Erblasser diese verstanden hat, auszugehen. Hierbei ist der übliche Sprachgebrauch des Erblassers im Zweifel zu erforschen, um auf dessen wirklichen Willen Rückschlüsse ziehen zu können.

Soweit ein Testament auszulegen ist, sind auch Umstände außerhalb der Testamentsurkunde zu berücksichtigen, wie zum Beispiel die allgemeine Lebenserfahrung des Erblassers, dessen Äußerungen gegenüber Dritten, ein vorausgegangenes materielles Testament, lebensgeschichtliche und regionale Bezüge des Erblassers zum Erben, die Vermögens- und Familienverhältnisse des Erblassers, seine Beziehungen zu den Bedachten oder gar dessen typischen Gepflogenheiten, wobei dahingehende Umstände nicht nur vor, sondern auch nach der Errichtung des Testaments liegen können. Zur Erläuterung des Gewollten kann der Erblasser auch auf außerhalb der Urkunde vorhandene nicht unterschriebene Schriftstücke Bezug nehmen.

Die meisten Streitigkeiten entstehen i.d.R. im Erbscheinsverfahrens beim Nachlassgericht oder im Zivilprozess, im Rahmen dessen jemand von seiner Erbenstellung ausgeht und den Erlass eines Erbscheins beantragt hat oder gar Rechte als Erbe gegen Dritte geltend macht. Im Rahmen des Erbscheinsverfahrens als auch im Zivilverfahren entscheidet das Gericht über die Auslegung des Testaments.

Im Hinblick auf die Formbedürftigkeit des Testaments muss nach der vom Bundesgerichtshof entwickelten sogenannten Andeutungstheorie der durch Auslegung ermittelte oder mutmaßliche Wille in dem Testament zumindest andeutungsweise (positiv) zum Ausdruck gekommen sein und darf die Auslegung nicht zu dem eindeutigen Wortlaut im Widerspruch stehen. Von dem buchstäblichen Willen kann nur abgewichen werden, wenn besondere Umstände vorliegen, die den Schluss zulassen, dass der Erblasser etwas anderes gemeint hat.

  • Der mutmaßliche Wille des Erblassers

Führt die Auslegung des Wortlautes des Testaments und deren Auslegung zu keinem eindeutigen Ergebnis, sondern sind unterschiedliche Auslegungen möglich, ist nach dem mutmaßlichen Willen des Testierenden zu fragen, wobei hierbei eine sogenannte wohlwollende Auslegung dahingehend erfolgt, dass die allgemeine Lebenserfahrung und Vernunft herangezogen werden und der Inhalt der letzwilligen Verfügung dahingehend ausgelegt wird, wie der Erblasser bei objektiver Beurteilung der Gesamtumstände letzt endlich verfügt bzw. welche Regelung er getroffen hätte.

  • Die ergänzende Auslegung des Testaments

Wenn der wirkliche Wille oder mutmaßliche Wille des Erblassers nicht festgestellt werden kann, ist die ergänzende Auslegung in Betracht zu ziehen, welche Lücken im Testament schließen soll, um zum Beispiel Veränderungen die vom Zeitpunkt der Testamentserrichtung bis zum Erbfall eingetreten sind, an den Willen des Erblassers anzupassen. Für die ergänzende Auslegung des Testaments ist in all den Fällen kein Raum, in welchen der Erblasser eine Veränderung der tatsächlichen Umstände im Testament berücksichtigt bzw. vorausgesehen hat.

Maßstab bei der ergänzenden Auslegung des Testaments ist hierbei die Frage, was der Erblasser in seinem Testament verfügt hätte, wenn er von den Änderungen Kenntnis gehabt hätte. Voraussetzung hierfür ist jedoch grundsätzlich, der unvollkommen aufgenommene Inhalt der letztwilligen Verfügung für die nunmehr veränderten tatsächlichen Umstände, da es andernfalls auch keiner ergänzenden Auslegung des Testaments bedarf. Die ergänzende Auslegung des Testaments kommt auch in all den Fällen in Betracht, in welchen der Erblasser aufgrund eines Irrtums die Verhältnisse falsch beurteilt und/oder falsche rechtliche Schlussfolgerungen gezogen hat.

Die ergänzende Auslegung erfolgt hierbei durch Prüfung, ob eine Lücke im Testament festzustellen ist, welche auszulegen ist. Sodann wird über die Erklärungs- und Inhaltsvorstellung des Erblassers hinausgehend unter Einbeziehung der Motive, die zur Aufnahme im Testament geführt haben, ein Vergleich mit der objektiv gegebenen Sach- und Rechtslage vorgenommen, im Rahmen dessen hinterfragt wird, ob der Erblasser von einer unrichtigen Wertung ausgegangen ist. Sollte der Erblasser von einer unrichtigen Wertung ausgegangen sein, so ist zu hinterfragen, welche Regelung er in seinem Testament bei richtiger Wertung zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung getroffen hätte.

  • Die wohlwollende Auslegung des Testaments

In dem Fall, dass der Inhalt eines formwirksamen Testaments derart Unbestimmtheit ist, dass kein eindeutiges Ergebnis durch Auslegung des Erblasserwillens bestimmt werden kann, was bereits gegeben wäre, wenn mindestens 2 Auslegungen denkbar sind und eine hiervon geeignet wäre, das Testament unwirksam zu machen, bestimmt die gesetzliche Auslegungsregel in § 2084 BGB, dass im Zweifel diejenige Auslegung vorzuziehen ist, bei welcher die Verfügung Erfolg haben kann.

Sollten alle Auslegungsmöglichkeiten zur Nichtigkeit des Testaments führen, kann auch eine Umdeutung nach § 140 BGB in Betracht kommen.

  • Die gesetzlichen Auslegungsregelungen

Letztendlich gibt es auch gesetzliche Auslegungsregelung für gewisse Konstellationen, welche jedoch grundsätzlich nur im Zweifel zur Anwendung gelangen, wenn die Ermittlung des Erblasserwillens und eine Auslegung im vorgenannten Umfang zu keinem Ergebnis führt.

Hierbei wird in den gesetzlichen Auslegungsregelungen von allgemeinen Erfahrungssätzen ausgegangen, welche eine widerlegbare Vermutung des Erblasserwillens statuieren. Kommt es zur Anwendung der gesetzlichen Auslegungsregelung, kann der Erbe oder sonstige Begünstigte dieser Auslegung nur entgegentreten, wenn es ihm gelingt, einen anderen Willen des Erblassers und insoweit einen Ausnahmetatbestand zu beweisen. Gelingt ihm dieser Beweis nicht, verbleibt es bei den allgemeinen Erfahrungssätzen aus der jeweiligen gesetzlichen Auslegungsregelung. Folgende Auslegungsregelungen des Erbrechts sind im BGB normiert:

§ 2101 BGB     Noch nicht gezeugter Nacherbe
(1) Ist eine zur Zeit des Erbfalls noch nicht gezeugte Person als Erbe eingesetzt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass sie als Nacherbe eingesetzt ist. Entspricht es nicht dem Willen des Erblassers, dass der Eingesetzte Nacherbe werden soll, so ist die Einsetzung unwirksam.
(2) Das Gleiche gilt von der Einsetzung einer juristischen Person, die erst nach dem Erbfall zur Entstehung gelangt; die Vorschrift des § 84 bleibt unberührt.

§ 2052 BGB    Ausgleichungspflicht für Abkömmlinge als gewillkürte Erben
Hat der Erblasser die Abkömmlinge auf dasjenige als Erben eingesetzt, was sie als gesetzliche Erben erhalten würden, oder hat er ihre Erbteile so bestimmt, dass sie zueinander in demselben Verhältnis stehen wie die gesetzlichen Erbteile, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Abkömmlinge nach den §§ 2050, 2051 zur Ausgleichung verpflichtet sein sollen.

§ 2066 BGB     Gesetzliche Erben des Erblassers
Hat der Erblasser seine gesetzlichen Erben ohne nähere Bestimmung bedacht, so sind diejenigen, welche zur Zeit des Erbfalls seine gesetzlichen Erben sein würden, nach dem Verhältnis ihrer gesetzlichen Erbteile bedacht. Ist die Zuwendung unter einer aufschiebenden Bedingung oder unter Bestimmung eines Anfangstermins gemacht und tritt die Bedingung oder der Termin erst nach dem Erbfall ein, so sind im Zweifel diejenigen als bedacht anzusehen, welche die gesetzlichen Erben sein würden, wenn der Erblasser zur Zeit des Eintritts der Bedingung oder des Termins gestorben wäre.

§ 2067    Verwandte des Erblassers
Hat der Erblasser seine Verwandten oder seine nächsten Verwandten ohne nähere Bestimmung bedacht, so sind im Zweifel diejenigen Verwandten, welche zur Zeit des Erbfalls seine gesetzlichen Erben sein würden, als nach dem Verhältnis ihrer gesetzlichen Erbteile bedacht anzusehen. Die Vorschrift des § 2066 Satz 2 findet Anwendung.

§ 2068 BGB    Kinder des Erblassers
Hat der Erblasser seine Kinder ohne nähere Bestimmung bedacht und ist ein Kind vor der Errichtung des Testaments mit Hinterlassung von Abkömmlingen gestorben, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Abkömmlinge insoweit bedacht sind, als sie bei der gesetzlichen Erbfolge an die Stelle des Kindes treten würden.

§ 2069 BGB    Abkömmlinge des Erblassers
Hat der Erblasser einen seiner Abkömmlinge bedacht und fällt dieser nach der Errichtung des Testaments weg, so ist im Zweifel anzunehmen, dass dessen Abkömmlinge insoweit bedacht sind, als sie bei der gesetzlichen Erbfolge an dessen Stelle treten würden.

§ 2071 BGB     Personengruppe
Hat der Erblasser ohne nähere Bestimmung eine Klasse von Personen oder Personen bedacht, die zu ihm in einem Dienst- oder Geschäftsverhältnis stehen, so ist im Zweifel anzunehmen, dass diejenigen bedacht sind, welche zur Zeit des Erbfalls der bezeichneten Klasse angehören oder in dem bezeichneten Verhältnis stehen.

§ 2074 BGB    Aufschiebende Bedingung
Hat der Erblasser eine letztwillige Zuwendung unter einer aufschiebenden Bedingung gemacht, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Zuwendung nur gelten soll, wenn der Bedachte den Eintritt der Bedingung erlebt.

§ 2084 BGB    Auslegung zugunsten der Wirksamkeit
Lässt der Inhalt einer letztwilligen Verfügung verschiedene Auslegungen zu, so ist im Zweifel diejenige Auslegung vorzuziehen, bei welcher die Verfügung Erfolg haben kann.

§ 2085 BGB    Teilweise Unwirksamkeit
Die Unwirksamkeit einer von mehreren in einem Testament enthaltenen Verfügungen hat die Unwirksamkeit der übrigen Verfügungen nur zur Folge, wenn anzunehmen ist, dass der Erblasser diese ohne die unwirksame Verfügung nicht getroffen haben würde.

§ 2087 BGB    Zuwendung des Vermögens, eines Bruchteils oder einzelner Gegenstände
(1) Hat der Erblasser sein Vermögen oder einen Bruchteil seines Vermögens dem Bedachten zugewendet, so ist die Verfügung als Erbeinsetzung anzusehen, auch wenn der Bedachte nicht als Erbe bezeichnet ist.
(2) Sind dem Bedachten nur einzelne Gegenstände zugewendet, so ist im Zweifel nicht anzunehmen, dass er Erbe sein soll, auch wenn er als Erbe bezeichnet ist.

§ 2091 BGB    Unbestimmte Bruchteile
Sind mehrere Erben eingesetzt, ohne dass die Erbteile bestimmt sind, so sind sie zu gleichen Teilen eingesetzt, soweit sich nicht aus den §§ 2066 bis 2069 ein anderes ergibt.

§ 2002 BGB    Nacherbe und Ersatzerbe
(1) Die Einsetzung als Nacherbe enthält im Zweifel auch die Einsetzung als Ersatzerbe.
(2) Ist zweifelhaft, ob jemand als Ersatzerbe oder als Nacherbe eingesetzt ist, so gilt er als Ersatzerbe.

§ 2104 BGB    Gesetzliche Erben als Nacherben
Hat der Erblasser angeordnet, dass der Erbe nur bis zu dem Eintritt eines bestimmten Zeitpunkts oder Ereignisses Erbe sein soll, ohne zu bestimmen, wer alsdann die Erbschaft erhalten soll, so ist anzunehmen, dass als Nacherben diejenigen eingesetzt sind, welche die gesetzlichen Erben des Erblassers sein würden, wenn er zur Zeit des Eintritts des Zeitpunkts oder des Ereignisses gestorben wäre. Der Fiskus gehört nicht zu den gesetzlichen Erben im Sinne dieser Vorschrift.

§ 2148 BGB    Mehrere Beschwerte
Sind mehrere Erben oder mehrere Vermächtnisnehmer mit demselben Vermächtnis beschwert, so sind im Zweifel die Erben nach dem Verhältnis der Erbteile, die Vermächtnisnehmer nach dem Verhältnis des Wertes der Vermächtnisse beschwert.

§ 2161 BGB    Wegfall des Beschwerten
Ein Vermächtnis bleibt, sofern nicht ein anderer Wille des Erblassers anzunehmen ist, wirksam, wenn der Beschwerte nicht Erbe oder Vermächtnisnehmer wird. Beschwert ist in diesem Falle derjenige, welchem der Wegfall des zunächst Beschwerten unmittelbar zustatten kommt.

§ 2188 BGB    Kürzung der Beschwerungen
Wird die einem Vermächtnisnehmer gebührende Leistung auf Grund der Beschränkung der Haftung des Erben, wegen eines Pflichtteilsanspruchs oder in Gemäßheit des § 2187 gekürzt, so kann der Vermächtnisnehmer, sofern nicht ein anderer Wille des Erblassers anzunehmen ist, die ihm auferlegten Beschwerungen verhältnismäßig kürzen.

§ 2268 BGB    Wirkung der Ehenichtigkeit oder -auflösung
(1) Ein gemeinschaftliches Testament ist in den Fällen des § 2077 seinem ganzen Inhalt nach unwirksam.
(2) Wird die Ehe vor dem Tode eines der Ehegatten aufgelöst oder liegen die Voraussetzungen des § 2077 Abs. 1 Satz 2 oder 3 vor, so bleiben die Verfügungen insoweit wirksam, als anzunehmen ist, dass sie auch für diesen Fall getroffen sein würden.

§ 2350 BGB    Verzicht zugunsten eines anderen
(1) Verzichtet jemand zugunsten eines anderen auf das gesetzliche Erbrecht, so ist im Zweifel anzunehmen, dass der Verzicht nur für den Fall gelten soll, dass der andere Erbe wird.
(2) Verzichtet ein Abkömmling des Erblassers auf das gesetzliche Erbrecht, so ist im Zweifel anzunehmen, dass der Verzicht nur zugunsten der anderen Abkömmlinge und des Ehegatten des Erblassers gelten soll.

Die Teilungsanordnung des Erblassers im Testament

Der Erblasser kann gemäß 2048 BGB durch letztwillige Verfügung (Testament) Anordnungen für die Auseinandersetzung treffen. Insoweit kann er insbesondere anordnen, dass die Auseinandersetzung nach dem billigen Ermessen eines Dritten erfolgen soll. Die von dem Dritten aufgrund der Anordnung getroffene Bestimmung ist für die Erben nicht verbindlich, wenn sie offensichtlich unbillig ist, wobei in diesem Fall die Bestimmung durch Urteil erfolgt.

Hiernach kann der Erblasser demnach im Testament einen bedachten Erben einzelne Vermögensgegenstände übertragen, wodurch diesem ein schuldrechtlichen Anspruch gegen die Miterbengemeinschaft auf Übereignung des zugewiesenen Gegenstandes unter Anrechnung auf den Miterbenanteil zusteht. Durch die Teilungsanordnung will der Erblasser nicht die wertmäßige Besserstellung des Bedachten hinsichtlich der Erbquote, was im Ergebnis heißt, dass sich dieser die Zuwendung auf seinen Erbanteil anrechnen lassen muss. Abgrenzungsprobleme bestehen insoweit hierbei zum Vorausvermächtnis nach § 2150 BGB, von welchem auszugehen ist, wenn ein Erblasser den Bedachten einzelne Gegenstände zugewendet hat und aus dessen Willen entnommen werden kann, dass der Bedachte hinsichtlich seiner Erbquote besser gestellt werden sollte. Für die Abgrenzung ob der Erblasser eine Erbeinsetzung mit Teilungsanordnung oder ein Vorausvermächtnis anordnen wollte, ist der Wille des Erblassers maßgeblich. Wollte er den Bedachten wertmäßig besser stellen als die übrigen Miterben, ist von einem Vorausvermächtnis auszugehen, anderenfalls von einer Teilungsanordnung. Problematisch wird es jedoch, wenn der wirkliche Wille des Erblassers nicht festzustellen ist, da dann auf den mutmaßlichen Willen des Erblassers im Wege der ergänzenden Auslegung zurückzugreifen ist. So ist beispielsweise der Umstand, dass im Testament kein Hinweis auf eine Besserstellung des Bedachten zu entnehmen ist, im Zweifel ein Hinweis für eine Teilungsanordnung. Die Fallgestaltungen sind so vielfältig, dass gegebenenfalls fachkundiger Rat in Anspruch genommen werden sollte.

Im Falle des Vorliegens einer Teilungsanordnung kann es im Rahmen der Auslegung vorkommen, dass der Erblasser konkludent die Erbquote bestimmt hat, wovon auszugehen ist, wenn sich dem Erblasserwillen entnehmen lässt, dass er nicht mehr und nicht weniger als den zugeteilten Gegenstand der jeweilige bedachten Person übertragen wollte, wobei sich die Erbquote in diesem Fall aus dem Wertverhältnis der zugewiesenen Gegenstände zueinander ergibt. Wenn also der Erblasser über sein gesamtes Vermögen verfügt und erkennbar ist, dass er sein Vermögen auf die bedachten Person verteilt und dem jeweils Bedachten nicht mehr und nicht weniger übertragen will, kann von einer Erbeinsetzung zu Bruchteilen unter gleichzeitiger Teilungsanordnung ausgegangen werden.

Der Ersatzerbe und die Regelung im Testament

Gemäß § 2096 BGB kann der Erblasser für den Fall, dass ein Erbe vor oder nach dem Eintritt des Erbfalls wegfällt -was auch greifen kann, wenn die Erbeinsetzung widerrufen oder gar nichtig ist- einen anderen als Erben einsetzen (Ersatzerbe). Hiernach tritt der vom Erblasser bestimmte Ersatzerbe an die Stelle eines zuvor berufenen Erben, der, egal aus welchen Gründen, nicht Erbe geworden ist. Hat der Erblasser keinen Ersatzerben berufen, kann es gleichwohl zur Ersatzerbschaft kommen, was seinen Grund in gesetzlichen Auslegungsregelungen (Vermutungsregelung) haben kann. So ist zum Beispiel in § 2069 BGB geregelt, dass wenn im Testament ein leiblicher Abkömmling im Testament bedacht wurde -wozu auch Adoptivkinder zählen- und dieser nach Errichtung des Testaments wegfällt, im Zweifel anzunehmen ist, dass dessen Abkömmlinge insoweit bedacht sind, als sie bei der gesetzlichen Erbfolge an dessen Stelle treten würden. Der Auslegungsregelung des § 2069 BGB kommt in der Praxis große Bedeutung zu, da der Bundesgerichtshof den Rechtsgedanken dieser Norm auch im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung anwendet, wenn es sich um eine weggefallene Person naher Angehöriger des Erblassers handelt oder gar um solche Personen, zu welchen der Erblasser ein enges Verhältnis in persönlicher oder verwandtschaftlicher Art hatte, dass mit dem eines Abkömmlings vergleichbar ist, wie beispielsweise Geschwister, Schwiegersohn, Stief-und Geschwisterkinder, Tochter der Lebensgefährten oder gar Tochter der Geliebten, wobei die §§ 2069 f.f. BGB auch entsprechend bei der Auflagensbestimmung und Vermächtniseinsetzung angewandt werden. Auch kann es vorkommen, dass im Wege der Testamentsauslegung bei Wegfall naher Angehöriger, dessen Abkömmlinge berufen sein sollten.

Insoweit sollte zudem berücksichtigt werden, dass zwar im Falle der Anordnung von Vor- und Nacherbfolge gemäß § 2102 Abs. 1 BGB im Zweifel die Einsetzung als Nacherbe auch die Einsetzung als Ersatzerbe enthält, jedoch dass wenn der Nacherbe vor Eintritt der Nacherbfolge verstirbt, sein Recht gemäß § 2108 Abs. 2 Satz 1 BGB auf seine Erben übergeht, sofern nicht ein anderer Erblasserwille anzunehmen ist und dass dann auch nicht die Auslegungsregelungen der §§ 2069,2102 BGB greifen.

Bei der Errichtung eines Testaments sollte sich der Erblasser daher darüber Gedanken machen was geschieht, wenn der von ihm berufene Erbe vor seinem Tod verstirbt oder gar die Erbschaft ausschlägt, da in diesem Fall die Erbeinsetzung unwirksam wird und die gesetzliche Erbfolge eintreten würde. Wenn mehrere Erben eingesetzt wurden, kann es unter den Voraussetzungen des § 2094 BGB zudem zu ein Anwachsen des Erbanteils der im Übrigen eingesetzten Erben kommen, was nicht immer vom Erblasser gewünscht ist, weshalb bei der Testamentsgestaltung hierauf geachtet und dem Willen des Erblassers durch Aufnahme von konkreten Regelung Rechnung getragen werden sollte.

Die Anordnung der Vorerbschaft und Nacherbschaft im Erbrecht

Gemäß § 2100 BGB kann der Erblasser einen Erben (Nacherben) in der Weise bestimmen, dass dieser erst Erbe wird, nachdem zunächst ein anderer (der Vorerbe) Erbe geworden ist, womit meistens eine Erhaltung der Substanz des Nachlasses für den Nacherben angestrebt wird. Durch diese Regelungsmöglichkeit hat der Erblasser die Möglichkeit, seine Rechtsnachfolge über einen längeren Zeitraum zu bestimmen, wobei er im Rahmen dessen die Vor- und Nacherbfolge mehrfach hintereinander anordnen kann. In zeitlicher Hinsicht löst der Tod des Erblassers zunächst die Vorerbschaft aus, wodurch der 1. Erbfall eintritt, d.h. der Vorerbe Erbe wird. Je nachdem was der Erblasser bestimmt hat, tritt zu einem von ihm bestimmten Zeitpunkt der Nacherbfall (2. Erbfall)  ein, wodurch der Nacherbe nunmehr Erbe über den Nachlass des Erblassers wird.

Vor-und Nacherben sind selbst keine Miterben, da sie nacheinander Erben, wobei gemäß § 2139 BGB der Vorerbe mit dem Nacherbfall seine Erbenstellung verliert und den Nachlass des Erblassers gemäß § 2130 BGB an den Nacherben herauszugeben hat. Da der Vorerbe nur Erbe auf Zeit ist bzw. seine Erbenstellung mit dem vom Erblasser bestimmten Zeitpunkt oder Ereignis endet, bestehen daher auch keine gesetzlichen Erb- oder gar Pflichtteilsansprüche der Verwandten des Vorerben. Falls der Erblasser keine Bestimmung zum Eintritt des Nacherbfalls trifft, tritt gemäß § 2106 Abs. 1 BGB der Nacherbfall mit dem Tod des Vorerben ein, wobei gemäß § 2109 Abs. 1 Satz 1 BGB die Nacherbeneinsetzung regelmäßig nach Ablauf von 30 Jahren nach dem Erbfall unwirksam wird. Wenn der Vorerbe im Zeitpunkt des Erbfalls bereits (vor-) verstorben ist, gilt im Zweifel der eingesetzte Nacherbe auch als Ersatzerbe (§ 2102 Abs. 1 BGB), was im Ergebnis heißt, dass er Erbe wird, wenn der Vorerbe wegfällt.

Der Nacherbe hat aber auch die Möglichkeit, die Erbschaft gemäß § 2142 Abs. 1 BGB vom Zeitpunkt des Erbfalls an auszuschlagen, wobei die Ausschlagungsfrist gemäß § 1944 erst mit Eintritt des Nacherbfalls beginnt. Durch die Ausschlagung wird gemäß § 2142 Abs. 2 BGB die Nacherbfolge gegenstandslos und verbleibt somit der Nachlass beim Vorerben, soweit der Erblasser nicht ein anderes geregelt hat, was in der Praxis meistens zum Beispiel durch die Einsetzung eines Ersatznacherben durch den Erblasser in seinem Testament erfolgt. Sollte ein Erbschein des Vorerben vorliegen, so ist hierin gemäß § 2363 BGB die Anordnung der Nacherbfolge, der/die Nacherbe/en und sind die Voraussetzungen des Eintritts des Nacherbfalls sowie etwaige vom Erblasser angeordnete Befreiungen von Beschränkungen anzugeben, wobei bei Grundstücken gemäß § 51 GBO die Eintragung eines Nacherbenvermerks von Amts wegen erfolgt.

  • Rechte und Pflichten des Vorerben

Der Vorerbe erbt den Nachlass des Erblassers, im Rahmen dessen ihm die Nutzungen hieraus zu stehen. Über den Nachlass (Vorerbmasse) kann der Vorerbe keine Verfügung von Todes wegen treffen, sondern hat vielmehr gemäß § 2130 Abs. 1 BGB die Erbschaft ordnungsgemäß zu verwalten und nach § 2124 Abs. 1 BGB die gewöhnlichen Erhaltungskosten zu tragen, wobei er außerordentliche Lasten aus der Erbschaft bestreiten kann (§§ 2126,2124 Abs. 2. BGB). Um etwaigen Streitigkeiten vorzubeugen, sollte der Vorerbe daher die Vorerbmasse von seinem eigenen Vermögen (eigenen Erbmasse) getrennt halten.

Das Gesetz beschränkt die Befugnisse des Vorerben in den §§ 2113 BGB f.f. . Gemäß § 2136 BGB kann der Erblasser den Vorerben von einigen der Beschränkungen und Verpflichtungen befreien.
Sollte der Vorerbe gegen seine Pflichten verstoßen und zum Beispiel Verfügungen über die Erbschaft getroffen haben oder gar den Nachlass in der Absicht, den Nacherben zu benachteiligen vermindert haben, macht er sich schadensersatzpflichtig oder besteht gegebenenfalls eine Pflicht zum Wertersatz gemäß § 2134 Satz 1 BGB.

  • Rechte des Nacherben und dessen Stellung gegenüber dem Vorerben

Mit dem Tod des Erblassers und Eintritt des Vorerbfalls erwirbt der Nacherbe in der Regel ein erbrechtliches Anwartschaftsrecht, nämlich dass er beim Nacherbfall Erbe wird. Sollte der Vorerbe über ein Grundstück oder über ein Recht an einem Grundstück verfügt haben, ist diese Verfügung gemäß § 2113 Abs. 1 BGB mit dem Eintritt der Nacherbfolge insoweit unwirksam, als sie das Recht des Nacherben vereiteln oder beeinträchtigen würde, was gemäß § 2113 Abs. 2 BGB auch für unentgeltliche Verfügungen des Vorerben über Erbschaftsgegenstände gilt, soweit diese nicht einer sittlichen Pflicht oder gar auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entspricht. Falls Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Vorerben in Nachlassgegenstände erfolgen, sind auch diese gemäß § 2115 Satz 1 BGB im Falle des Eintritts der Nacherbfolge insoweit unwirksam, als sie das Recht des Nacherben beeinträchtigen oder gar vereiteln würden, was jedoch nicht gilt, wenn es sich um einen Anspruch eines Nachlassgläubigers oder eine Vollstreckungsmaßnahme aus einem dem Nacherben gegenüber wirksamen Rechts handelt (§ 2115 Satz 2 BGB).

Der Vorerbe hat auf Verlangen des Nacherben gemäß § 2116 BGB Wertpapiere zu hinterlegen, nach § 2121 BGB ein Verzeichnis der Erbschaftsgegenstände aufzustellen sowie gemäß § 2127. BGB Auskunft über den Bestand der Erbschaft zu geben, wobei der Vorerbe verpflichtet ist, Geld, das nach den Regeln einer ordnungsgemäßen Wirtschaft dauernd anzulegen ist, nachdem für die Anlegung von Mündeldeld geltenden Vorschriften anzulegen (§ 2119 BGB). Gegebenenfalls kann der Nacherbe vom Vorerben Sicherheitsleistung verlangen, wenn Letzterer durch sein Verhalten oder dessen ungünstige Vermögenslage die Besorgnis für eine (zu erwartende) erhebliche Verletzung der Rechte des Nacherben begründet.